Menu

Erbrecht / Nachlassplanung / Willensvollstreckung

Nachlassplanungen sollten frühzeitig und ohne Zeitdruck angegangen werden. Gerne unterstützen wir Sie aufgrund Ihrer Bedürfnisse und Zielsetzungen bei der Ausarbeitung der dafür notwendigen Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge. Der Vorsorgeauftrag und die individuelle Patientenverfügung runden die Nachlass- und Vorsorgeplanung ab. Ebenfalls zählen wir die Begleitung der Erben im späteren Nachlassverfahren als Willensvollstreckerin oder Nachlassliquidatorin zu unseren Kernkompetenzen. Es ist uns dabei immer ein Anliegen, Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse aufzunehmen und bei der Umsetzung die wirtschaftlichen und familiären Bedürfnisse bei der Lösungsfindung zu berücksichtigen.

Mit unserem jahrelangen Fachwissen können wir Sie individuell beraten. Wünschen Sie Erstellung entsprechender Entwürfe oder Klärung von Fragen? Wir bieten Hand…(Kontakt).

Nachlassplanung / Testament (letztwillige Verfügung) / Ehe- und Erbvertrag

Wer soll Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erben? Welchen Gestaltungsspielraum haben Sie (z.B. für Vermächtnisse)? Wie können Sie Ihren Ehepartner meistbegünstigen? Diese Fragen können bereits vor dem Tod mittels Testament, Ehe- oder Erbvertrag geklärt werden.

Mit einem Testament kann von den gesetzlichen Erbteilen abgewichen werden. Viele Ehepaare wünschen, dass der überlebende Ehegatte auch nach dem Tod des Erstversterbenden den bisherigen Lebensstil fortführen kann und nicht durch Erbanspruche der Nachkommen in finanziellen Druck gebracht wird. In diesen Situationen ist zusätzlich ein Ehevertrag zu empfehlen (oder einen Ehe- und Erbvertrag in einem Dokument aufzusetzen). Mit einem Testament oder Ehevertrag können allerdings keine Pflichtteile verletzt werden resp. Sie können dies zwar verfügen, dies kann aber gerichtlich angefochten werden. Einzig mit einem gemeinsamen Erbvertrag (z.B. Kinder verzichten zugunsten Ehegatten auf Pflichtteil) können Sie z.B. den Ehepartner stärker begünstigen. Dieser Vertrag muss aber bei einem Notar beurkundet werden. Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne, doch ist es wichtig diese Dinge bereits im Voraus zu regeln.

Willensvollstreckung

Wie kann eine Willensvollstreckerin ernannt werden und was ist das genau?

Im Testament (oder testamentarische Bestimmungen in einem Erbvertrag) kann nach Wunsch eine Person/Institution (z.B. Treuhandbüro) als Willensvollstreckerin bestimmt werden. Aufgabe der Willensvollstreckerin ist es, die Nachlassangelegenheit im Sinne der getroffenen Nachlassregelung abzuwickeln. Dabei ist die Willensvollstreckerin die Ansprechperson der Erben, Behörden und sonstigen Institutionen und führt alle Beteiligten durch das Verfahren. Eine neutrale Willensvollstreckerin hat den Vorteil, dass die Erben entlastet werden und das Risiko für Streitigkeiten zwischen den Erben minimiert werden kann. Gerne stehen wir für die Ausübung dieses Mandates entweder als Willensvollstreckerin oder als Nachlassliquidatorin zur Verfügung.

Vorsorgeauftrag

Wer soll sich bei einer Demenz um Sie kümmern? Wird ein externer Beistand ernannt?

Mit dem Vorsorgeauftrag können Sie heute bestimmen, wer sich im Falle einer eintretenden Urteilsunfähigkeit (u.a. Demenz/Folge eines Unfalls) um ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten kümmern soll. Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn der Zustand der Urteilsunfähigkeit eintritt und berücksichtigt dabei die von Ihnen gewünschte/n Person/en.

Ein Ehepartner hat grundsätzlich ein gesetzliches Vertretungsrecht, welches aber nur rechtliche Handlungen zur Deckung des Unterhaltbedarfs, Verwaltung des Einkommens und Erledigung der Post umfasst. Sind anderweitige Rechtshandlungen (z.B. Verkauf des gemeinsamen Einfamilienhauses) notwendig, so ist die Zustimmung der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) einzuholen. Gehen die Handlungen über die üblichen gesetzlichen Vertretungen hinaus, ist die Erstellung eines Vorsorgeauftrages mit Erwähnung der Tätigkeiten sicher sinnvoll.

Patientenverfügung

Es kann Sie von heute auf morgen treffen. Sie geraten aufgrund eines unerwarteten Unfalls oder medizinischen Eingriffs in eine Situation, in der Sie sich nicht selbst zu den medizinischen Massnahmen äussern können. Für diesen Fall ist eine Patientenverfügung enorm wichtig.

Darin können Sie festhalten, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen, welche Sie ablehnen oder welche Person für Sie diese Fragen beantworten soll, wenn Sie nicht dazu in der Lage sind. Wir empfehlen hier die Vorlagen des Berufsverbandes der Schweizer Ärzteschaft (FMH) mit kurzen und langen Versionen samt weiteren Erläuterungen.

Honorare

Unsere Dienstleistungen werden egal ob bei der Erstellung von Entwürfen (Nachlass- und Vorsorgeregelung) oder bei der Abwicklung als Willensvollstreckerin / Nachlassliquidatorin immer nach effektivem Stundenaufwand abgerechnet.

Hinweis Revision des Erbrechts

Am 01. Januar 2023 ist die Revision des Erbrechts in Kraft getreten.

In unseren zwei Newsberichten («Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen / Abschaffung der Pflichtteile der Eltern» und «Weitere Änderungen mit der Revision des Erbrechts») haben wir die wichtigsten Punkte dieser Revision zusammengefasst. Haben Sie bereits ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet? Prüfen Sie, ob aufgrund des grösseren Gestaltungsspielraums Anpassungen notwendig sind oder werden. Soll jemand neu oder verstärkt begünstigt werden oder braucht es eine Klarstellung?

Bei Fragen, für Anpassungen oder für neue Entwürfe und eine Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt).