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Weitere Änderungen mit der Revision des Erbrechts

Wegfall Pflichtteilsschutz bei Scheidungen

Befinden sich Ehegatten oder eingetragene Partner in einem Scheidungsverfahren, so bleibt nach aktueller gesetzlicher Grundlage der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten resp. des eingetragenen Partners:in während des Verfahrens weiter bestehen. Eine Änderung ist bis heute nicht möglich.

Dieser Pflichtteilsschutz fällt gemäss der neuen Gesetzgebung dahin. Neu kann der Ehegatte resp. der/die eingetragene Partner:in, unter gewissen Voraussetzungen, von der Erbfolge ausgeschlossen und der Pflichtteilsschutz mittels letztwilliger Verfügung entzogen werden.

Wird der Wunsch nicht letztwillig verfügt, so greift weiterhin das gesetzliche Erbrecht und somit der Anspruch des Partners:in.

Anfechtung von Schenkungen beim Erbvertrag

Nach dem neuen Recht kann eine Person nach Abschluss eines Erbvertrages lediglich Gelegenheitsgeschenke ausrichten. Weitere Schenkungen sind nicht möglich. Solche Schenkungen sind nur noch erlaubt, wenn dies in der erbvertraglichen Vereinbarung ausdrücklich erwähnt wurde.

Nach der heutigen Rechtsauslegung sind solche Schenkungen möglich, wenn diese im Erbvertrag nicht explizit ausgeschlossen wurden; somit genau umgekehrt.

Bestehen nun Erbverträge, worin die Möglichkeit von zukünftigen Schenkungen (also über Gelegenheitsgeschenken) nicht erlaubt wurde, dann müssen die Erben (z.B. Nachkommen) diese nicht akzeptieren. Nach der heutigen Auslegung war eine Anfechtung kaum möglich.

Bei Schenkungen (z.B. an einen/eine neue/n Lebenspartner:in) muss zukünftig der Inhalt des bestehenden Erbvertrages mit Nachkommen genau geprüft werden.

Klarstellung bei der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

Die heutige Auslegung der Rechtsprechung, ob Guthaben der Säule 3a aus Bankguthaben zum Nachlass gehören oder direkt dem Begünstigten zustehen, ist unklar.

Das neue Gesetz sieht nun eine Klarstellung vor. Neu sind Bankguthaben und auch Guthaben aus Lebensversicherungen nicht Teil des Nachlasses. Diese werden direkt gemäss den Reglementsbestimmungen den jeweiligen Begünstigten (ohne Zustimmung der Erben) ausbezahlt.

Für die Berechnung einer möglichen Pflichtteilsverletzung werden diese Guthaben aber weiterhin zum Nachlass hinzugerechnet.

Wir bieten Hand…

Sollten Sie noch keine Nachlass- und Vorsorgeregelung getroffen haben empfehlen wir Ihnen, dies zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Evtl. ist auch die Erstellung einer Patientenverfügung von Bedarf. Gerne begleiten wir Sie bei diesem Prozess. Ebenfalls zählen wir die Begleitung der Erben im späteren Nachlassverfahrens als Willensvollstreckerin oder Nachlassliquidatorin zu unseren Kernkompetenzen.

Es ist uns dabei ein Anliegen, dass wir Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse aufnehmen und bei der Umsetzung die wirtschaftlichen und familiären Bedürfnisse bei der Lösungsfindung berücksichtigen. Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da und freuen uns auf einen konstruktiven Austausch.