Menu

News

Weiterverrechnung von verursachten Kosten im Mietverhältnis

Was für eine professionelle Verwaltung selbstverständlich erscheint, stellen für private Vermieterinnen und Vermieter (Eigentümerinnen und Eigentümer) sowie Mieterinnen und Mieter immer wieder Stolperfallen dar. Als Grundsatz gilt, dass die Vermieterschaft in der Regel alle Rechnungen vorab bezahlt und dann prüft, ob diese Kosten an die Mieterschaft weiterverrechnet werden können.

Sofern die Rechnung nebenkostentauglich ist, werden diese Kosten über die periodisch zu erstellende Nebenkostenabrechnung wieder eingefordert (siehe Newsbeitrag Nebenkostenabrechnung – Tipps und Tricks).

Als Grundsatz gilt, sämtliche Unterhaltsrechnungen sind von der Vermieterschaft zu tragen, da dieser hierfür auch entsprechende Nettomietzinseinnahmen erhält.

Die Unterhaltsrechnungen sind auf vier Kriterien zu prüfen. Trifft ein Kriterium zu, so kann die Rechnung der Mieterschaft weiterbelastet werden.

Kleiner Unterhalt

Kleinere Mängel sowie Reparaturen (sprich Unterhalt) innerhalb der Wohnung müssen von der mietenden Person auf eigene Kosten behoben werden. Wird dies über Drittpersonen/-firmen erledigt, und fallen entsprechende Kosten an, muss die Mieterschaft für diese aufkommen. Als Faustregel gilt als kleiner Unterhalt alles, was im Einzelfall den Betrag von bis zu 1 % der Jahresnettomiete nicht übersteigt und der durchschnittlichen Mieterschaft zur selbständigen Erledigung zugetraut werden kann. Dies sind das Bestellen und Ersetzen von Dichtungen, Richten von Kästchen oder Ersetzen von Glühbirnen.

Mieterverschulden

Unabhängig von der Höhe der Rechnung sind sämtliche Kosten, die auf ein Verschulden der Mieterschaft zurückzuführen sind, von dieser zu tragen. Klassiker sind das zerbrochene Fenster oder der verstopfte Abfluss. Letzterer muss durch einen versierten Sanitär/Rohrreiniger entstopft und durchgängig gemacht werden. Verstopfungen sind meist auf Haare, Essensreste oder Kosmetikartikel zurückzuführen und somit durch die Mieterschaft verschuldet und auch verursachergerecht weiterzubelasten.

Hinweis: Die paritätische Lebensdauertabelle ist entsprechend zu beachten.

Diese regelt die Lebensdauer der einzelnen Bauteile bei normaler Abnützung und zeigt auf, welchen Restwert die Mieterschaft bei einem Schaden zu tragen hat.

Mietvertrag

In den Mietverträgen können die Parteien bilaterale Vereinbarungen treffen, welche Unterhaltskosten respektive Aufgaben von der Mieterschaft zu tragen/erledigen sind. Sofern die Mieterschaft die zu erledigenden Aufgaben extern delegiert, muss sie auch für diese Kosten aufkommen.

Mieterwunsch

Ist ein Mieterwunsch Ursache für zusätzliche Kosten, sind diese auch entsprechend von der mietenden Person zu tragen. Bei Mieterwünschen ist die vorgängige Regelung der Kostentragung eminent. Durch eine vorgängige Klärung können unangenehme Diskussionen und Streitigkeiten verhindert werden.

Wichtig: Sofern nichts vereinbart wurde, ist eine Weiterverrechnung schwierig. Sofern es sich um eine wertvermehrende Investition handelt, ist eine entsprechende Mietzinsanpassung zu prüfen.

Sind solche Fragen oder unklare Rechnungen auch immer wieder ein Thema bei Ihnen? Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite.